Das Kammergericht Berlin hat am 24.1.14 in zweiter Instanz über eine Klage des vzbv (Verbraucherzentrale Bundesverband) gegen den sogenannten “Freundefinder” von Facebook entschieden. Das erstinstanzliche Verbot ist korrekt, eine Revision ist nicht mehr möglich.
Hintergrund zum Freundefinder: Nutzt man diese Facebook-Funktion, erhält das Netzwerk Zugriff auf den gesamten Adressbestand des Nutzers und somit tiefe Einblicke in dessen sozialen Verflechtungen – weit über den originalen und angepriesenen Sinn der Funktion (Netzwerk des Nutzers vergrößern) hinaus. Der Autor selbst hat in seinem Buch “Facebook für Einsteiger” bereits vom Gebrauch dieser Funktion deutlich abgeraten.
Hierüber und über die Bedeutung des Urteils sowie über mögliche nächste Schritte berichtet die Stiftung Warentest in einem aktuellen Beitrag, wir zitieren hier im Folgenden mehrfach daraus.
Interessante weitere Aspekte des Urteils sind danach u.a.:
- Eine Revision ist zwar nicht zugelassen, aber darüber kann Facebook noch Beschwerde einlegen. Ob das geschieht, ist noch unbekannt. Die Begründung des Gerichts wird zunächst abgewartet.
- Verboten wurde eine Freundefinder-Version aus dem Jahr 2011. Jeder, der Facebook etwas aufmerksamer nutzt, weiß, dass praktisch alle Funktionen laufend im Fluss sind. So, wie damals in 2011, funktioniert der Freundefinder natürlich heute nicht mehr. Er wird unter diesem Namen auch gar nicht mehr angepriesen, in der Hilfe gibt es nur sehr knappe Ausführungen dazu. So gesehen wurde Facebook nun etwas verboten, was gar nicht mehr “on air” ist.
- Der vzbv hat bereits in einem ersten Statement mitgeteilt, dass die aktuelle Freundefinder-Version der damaligen deutlich überlegen, also nutzerfreundlicher ist.
- An diesem Fall wird auch sehr gut deutlich, wie kommod die rechtliche Situation für Unternehmen mit cloud-based Services generell ist: die forensisch belastbare Dokumentation eines unzulässigen Zustands ist nur sehr schwer zu erstellen. Viele Optionen und Funktionen können quasi über Nacht einfach wieder von der Bühne geräumt werden – man hat’s halt mal versucht.
- Aber auch wenn der konkrete Kritikpunkt längst entfernt wurde: das Thema ist grundsätzlicher, nicht zuletzt, weil viele europäische Länder in Sachen Datenschutz auf Deutschland schauen. Facebook arbeitet mit vielen verschiedenen Länderversionen. Was in Deutschland nicht geht, kann wo anders noch sehr aktiv sein. Ganz auszuschließen ist eine Beschwerde gegen das Revisionsverbot also nicht.
- Hinzukommt, dass das Gericht beim Freundefinder nicht stehen blieb:
- In dem Urteil wird ebenfalls kritisiert, dass sich Facebook die uneingeschränkten, weltweiten und kostenfreien Nutzungsrechte an allem, was man so hoch lädt, in den AGB sichert. Bilder, Videos und Musik müssten aus Sicht des Gerichts hiervon ausgenommen sein.
- Und ebenfalls ist laut dem Kammergericht rechtswidrig, dass die Nutzer bei der Registrierung der Verwendung ihrer Daten zu Werbezwecken pauschal zustimmen müssen.
Da kommt also wohl noch etwas Korrekturbedarf auf Facebook zu.
Fazit: Ein gutes und absehbar weitreichendes Urteil insgesamt!
Zum aktuellen Urteil gibt es noch keinen Link, hier die Daten für eine Recherche:
Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.01.2014
Aktenzeichen: 5 U 42/12
Das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts findet man hier:
Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2012
Aktenzeichen: 16 O 551/10 (nicht rechtskräftig)
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